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§ 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb):
Wer im geschäftlichen Verkehr, zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung
und Schadensersatz belangt werden.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.07.2001- 6 U 145/00
Für das OLG Karlsruhe ist die erstmalige telefonische Kontaktaufnahme
zum Abzuwerbenden, an dessen Arbeitsplatz zumindest solange zulässig,
wie das Gespräch nur der Vereinbarung eines privaten Treffens
dient. Ein bloßer Telefonanruf stellt keinen Störfaktor
derart dar, das er dem tatsächlichen körperlichen Eindringen
in die Betriebssphäre gleichgestellt werden könnte.
Daneben kann jedem Arbeitnehmer ein grundsätzliches Interesse
an attraktiven Stellen unterstellt werden, daher ist im Schluss
davon auszugehen, dass ein mutmaßliches Einverständnis
des potentiell Abzuwerbenden, mit der erstmaligen telefonischen
Direktansprache besteht.
Bewertung
Dient die erstmalige telefonische Kontaktaufnahme lediglich einer
Vereinbarung eines Treffens oder einer anderen weiteren Kontaktaufnahme
mit dem Abzuwerbenden im Privatbereich, überwiegt das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.
Die telefonische Direktansprache von Abzuwerbenden am Arbeitsplatz
ist wettbewerbsrechtlich im Sinne des § 1 UWG in soweit zulässig,
als dem Abzuwerbenden grundsätzlich das Führen von telefonischen
Privatgesprächen am Arbeitsplatz erlaubt ist, bzw. zumindest
geduldet wird, wenn dabei das Gespräch von zeitlich kurzer
Dauer ist und dieser Erstkontakt, bei Interesse des Abzuwerbenden,
lediglich zur Vereinbarung eines weiteren Kontaktes außerhalb
dessen Arbeitsplatzes dient.
Urteil des BGH l vom 4. März 2004 - I ZR
221/01
Der Bundesgerichtshof hat den Grundsatz bestätigt, dass das
Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich
erlaubt sei und nur bei Einsatz unlauterer Mittel oder Verfolgung
unlauterer Zwecke gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Wenn
Mitarbeiter eines Wettbewerbers erstmals durch Telefonanruf am Arbeitsplatz
zum Zweck der Abwerbung angesprochen würden, sei dies in Abwägung
der geschützten Interessen der Beteiligten nur dann als wettbewerbswidrig
zu beurteilen, wenn der Anruf über eine erste Kontaktaufnahme
hinausgehe. Eine erste Kontaktaufnahme müsse sich allerdings
darauf beschränken, das Interesse des Angerufenen am Gespräch
als solchem festzustellen, bei Interesse die zu besetzende Stelle
kurz zu umschreiben und gegebenenfalls eine Fortsetzung des Gesprächs
außerhalb des Arbeitsplatzes zu verabreden.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Bundesgerichtshof
deshalb den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Urteil vom 4. März 2004 - I ZR 221/01
Karlsruhe, den 5. März 2004
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